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§ 223 StGB - Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Im Strafrecht liegt eine Körperverletzung nur bei einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung einer anderen Person vor:

 

Körperliche Misshandlung ist jede Substanzbeeinträchtigung des Körpers und jede üble, unangemessene Behandeln, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

 

Eine Gesundheitsbeschädigung ist ein Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen (krankhaften) Zustandes.

Der Strafrahmen bei Körperverletzungsdelikten variiert stark und hängt von den strafrechtlich gewürdigten Umständen ab.

 

Gerichte bestrafen Körperverletzungsdelikte tendenziell hart. Eine gefährliche Körperverletzung hat einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Des Weiteren müssen Sie beachten, dass Sie sich auch immer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen können (z.B. ärztliche Behandlungskosten und Schmerzensgeld).

 

Grundsätzlich ist aber nur vorsätzliches Verhalten strafrechtlich relevant. Die Körperverletzung müsste mit Wissen und Wollen verwirklicht worden sein.

In engen Grenzen bestraft das Strafrecht auch die fahrlässige Körperverletzung.

Eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB liegt vor, wenn Sie eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen.

 

Zu beachten sind stets Möglichkeiten der Notwehr oder das Vorliegen einer Einwilligung des Geschädigten, wodurch die Strafbarkeit eventuell entfallen könnte.

Auch der Versuch einer Körperverletzung ist bereits strafbar.

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