Cannabis, Kokain, Mariuhana, Speed.... Verteidigung in Betäubungsmittelrecht

Cannabispflanze Cannabispflanze

Die am weit verbreitesten Drogen im Betäubungsmittelstrafrecht sind Marihuana und Haschisch, also Cannabis, bei denen bereits eine geringe Mengen ausreicht, um sich einer Straftat schuldig zu machen.

 

Zwar ist der Konsum von Cannabis an sich straflos, jedoch, was für den juristischen Laien nicht nachvollziehbar ist, ist der Besitz unter Strafe gestellt.

 

Warum sollte bei Drogendelikten durch einen Strafverteidiger mit speziellen Kenntnissen in BtM- Verfahren verteidigt werden ?

 

Zunächst muss unterschieden werden, was eine geringe und ab wann eine nicht mehr geringe Menge von Cannabis vorliegt, denn das hat wesentliche Auswirkungen auf die Bestrafung.

 

Es sind ca. 15 mg THC (Tetrahydrocannabinol) nötig, um sich beim Rauchen von Cannabis in einen Rauschzustand zu versetzen.

 

Nach BGH liegt die Grenze zwischen geringer und nicht geringer Menge bei 500 Konsumeinheiten von 15mg THC. Dies entspricht 7,5 g THC Wirkstoffgehalt.

Das bedeutet, dass alles über 7,5 g THC Wirkstoffgehalt keine geringe Menge mehr darstellt. Eine geringe Überschreitung dieser 7,5g THC kann aber bei guter Verteidigung noch einen minder schweren Fall ausmachen.


Tetrahydrocannabinol (THC), wird der den Rausch erzeugende Wirkstoff bei Cannabis genant. Im allgemeinen spricht man von guter Qualität ab 10 % THC-Gehalt. Meistverbreitet ist aber nur ca. 2 - 5 % THC-Gehalt, das Marihuana in Holland ist oft von besserer Qualität und weist einen THC-Gehalt von 10 - 12 % auf. Bei Haschischöl liegt der übliche THC-Gehalt wesentlich höher als bei Marihuana, Cannabisharz oder Haschisch.

 

Wie oben erwähnt liegt nach BGH die Grenze zwischen geringer und nicht geringer Menge bei 7,5 g THC. Wenn man z.B. von ca. 10 % THC-Gehalt ausgeht, wären das dann schon 75 g an Marihuana oder Haschisch, die zu einer Verurteilung wegen nicht geringer Menge führen könnten. Bei Besitz einer solchen nicht geringen Menge würde das mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 29 a BtMG), bei Einfuhr sogar mind. 2 Jahre Freiheitsstrafe bringen (§ 30 BtMG).

Im Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft ein Wirkstoffgutachten (Untersuchung z.B. durch Massenspektrometrie) in Auftrag gegeben, so dass man dann letztlich weiß, welchen THC-Gehalt und mithin welche Qualität der Stoff hat.

 

Für eine erfolgreiche Strafverteidigung ist stets bei Erwerb von geringen Mengen an Cannabis stets an § 29 V BtMG denken, wonach bei Eigenbedarf ggf. von Strafe abgesehen werden kann.

 

Nach § 31 BtMG kann die Strafe in den dort genannten Fällen gemildert oder sogar von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wurde oder freiwillig und rechtzeitig Wissen offenbart, damit Straftaten der dort genannten Fälle, von deren Planung er weiss, noch verhindert werden können. Das nennt man auch Kronzeugenregelung.

 

Der § 31 BtMG ist der "Trumpf im Ärmel" für Verteidiger und Mandanten. Denn die freiwillige Offenbarung seines Wissens kann unter Umständen über die Freiheitsstrafe zur Bewährung entscheiden. Geschaffen wurde diese Regelung, um weitere Strafverfahren gegen Drogentäter oder Banden zu gewinnen und vielleicht sogar ganze Bandenstrukturen zu zerschlagen.

 

Achtung!

Insbesondere im Gewahrsam der Polizei nach Verhaftung sollte dieses Wissen aber nicht zu früh offenbart werden, insbesondere nicht vor Rücksprache mit dem Verteidiger !

Gerade mit der Polizei kann man keine vermeintlich guten Deals aushandeln! Das Wissen sollte also zur rechten Zeit gegenüber der Staatsanwatschaft offenbart werden, am besten über den Verteidiger ! Auch sollte man sich durch die Vernehmungsmethoden der Polizei und erst Recht nicht durch "Drohung" mit dem Haftrichter, der über U-Haft entscheidet, beeindrucken lassen und vielmehr erstmal schweigen und ggf. die § 31 BtMG-Karte über den Verteidiger ausspielen lassen.

 

 

Bei Drogenabhängigkeit ist auch immer an § 35 BtMG zu denken, der eine Zurückstellung der Strafvollstreckung vorsieht, wenn ein Drogenkonsument bereits zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei   Jahren   verurteilt    worden    ist    und    die   Tat   aufgrund   seiner  Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
Dies wird auch als Therapie statt Strafe bezeichnet. Mit Hilfe von Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Strafverteidiger Berlin kann sich bereits vor der Verurteilung schon um eine Organisation bzw. staatlich anerkannte Einrichtung gekümmert werden, die ihrerseits eine Kostenzusage beantragt, und dann einen Therapieplatz zusagt. Nach der Verurteilung kann der Verurteilte dann in die Drogentherapie bzw. den Therapieplatz wahrnehmen und die Restfreiheitsstrafe nach erfolgreicher Absolvierung der Therapie vielleicht sogar schon zur Bewährung ausgesetzt bekommen.

 

 

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