Berufung - Strafverteidiger Berlin
Rechtsbehelfe sind die Instrumente, mit denen man sich gegen die Enscheidungen eines Gerichts wehren kann. Im Strafverfahren sieht das Gesetz folgende sog. „ordentlichen Rechtsbehelfe“ vor:
- Berufung
- Beschwerde
- Revision
- Einspruch gegen den Strafbefehl
Daneben gibt es noch die sog. „außerordentlichen Rechtsbehelfe“:
- Wiederaufnahme des Verfahren
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Verfassungsbeschwerde
Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Strafverteidiger Berlin wird Sie umfassend über die Möglichkeiten des jeweiligen Rechtsbehelfs beraten.
Berufung (§§ 312 ff. StPO)
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht einzulegen, das das Urteil erlassen hat (sog. iudex a quo).
Das Berufungsgericht überprüft das Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.
Achtung!
Das Berufungsgericht führt eine komplett neue Hauptverhandlung mit neuer Beweisaufnahme durch!
So können z.B. sämtliche Zeugen, die schon in der ersten Instanz gehört wurden, noch einmal gehört werden. Als Verteidiger hat man außerdem noch die Möglichkeit neue Zeugen zu benennen, wenn diese zur Urteilsfindung von Bedeutung sind.
Achtung!
Durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. Das bedeutet, dass das Urteil während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt werden kann.
Wird der sich auf freiem Fuß befindliche Angeklagte etwa zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, muss er diese während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht antreten.
Achtung!
Es gilt: Keine Verschlimmerung des erstinstanzlichen Urteils !
Dies gilt aber nur dann, wenn nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt hat (sog. Verschlechterungsverbot oder Verbot der reformatio in peius).
Strafverteidiger Benjamin C. Wenzel - Strafverteidiger Berlin - wird Sie die Möglichkeit einer Berufung gerne ausführlich beraten.
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